Darf ein satirischer Beitrag die Fakten entstellen? Nein, sagt der Presserat. Zumindest der Aussagekern einer Satire muss wahr und die Satire als Absicht für das Publikum erkennbar sein.
Le Matin titelte in einem kurzen Text über den Tierschützer Erwin Kessler: «Er will die Botox-Bakterien retten». Der Autor bezog sich darin auf ein kürzlich ergangenes Bundesgerichtsurteil, welches eine Urteil gegen Kessler wegen Ehrverletzung der Tagesschausprecherin Katja Stauber bestätigte. Der Tierschützer beschwerte sich beim Presserat, Le Matin unterschlage, dass die Produktion von Botox von grausamen Vergiftungsversuchen an Versuchstieren begleitet werde und es sein nie die Rede davon gewesen, die Botox-Bakterien zu schützen. Die Zeitung erwidert, die verkürzende Darstellung der Fakten sei in einem satirischen Beitrag zulässig.
Der Presserat erinnert in seiner Stellungnahme daran, dass die berufsethischen Normen auch für satirische Beiträge gelten. Das Publikum muss in die Lage versetzt werden, zwischen Fakten und Wertungen zu unterscheiden. Zudem muss die Satire auf einem wahren Tatsachenkern beruhen. Der beanstandete Titel erfülle diese Voraussetzung nicht. Zudem erlaube der Kontext der Publikation der Leserschaft nicht ohne Weiteres - der Text erschien auf der Leitartikelseite - die satirische Absicht zu erkennen.
Quelle:Presserat